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Bayern News! Unlauterer Wettbewerb: Fülle an Informations- und Kennzeichnungspflichten

Veröffentlicht am Dienstag, dem 09. Februar 2016 von Bayern-247.de



Bayern Infos
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Freie-PM.de: Unlauterer Wettbewerb: Fülle an Informations- und Kennzeichnungspflichten

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html Unlauterer Wettbewerb schädigt Verbraucher und Unternehmen, die sich an das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) halten. Verstöße gegen das UWG können sanktioniert werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll Verbraucher und Mitbewerber vor unlauteren Methoden schützen und einen fairen Wettbewerb ermöglichen. Verstöße gegen das UWG sind jedoch keine Ausnahme.

Die Wettbewerbszentrale hat nach eigenen Angaben im vergangenen Jahr erneut mehr als 13.000 Anfragen und Beschwerden bearbeitet. In rund 60 Prozent der Fälle sei es dabei um "Irreführung und Transparenz" gegangen. Im Mittelpunkt steht dabei die Erfüllung der gesetzlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten.

Dabei können Verstöße gegen diese Informations- und Kennzeichnungspflichten durchaus unbeabsichtigt geschehen. Denn in den vergangenen Jahren sind die Vorschriften ständig gestiegen und von den einzelnen Unternehmen oft kaum noch zu überblicken. Erschwerend kommt hinzu, dass häufig auch unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen sind. Mit immer neuen Vorschriften ist auch die Verunsicherung bei den Unternehmen gestiegen, welche Regeln zu beachten sind. Abgrenzungen sind häufig schwierig zu treffen. Darüber hinaus soll nach Plänen der Bundesregierung das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verschärft werden.

Um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, können sich Unternehmen von im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwälten beraten lassen. Durch die kompetente juristische Beratung kann nicht nur Verstößen gegen das UWG vorgebeugt werden, sondern umgekehrt können auch Maßnahmen ergriffen werden, wenn der Mitbewerber zu unlauteren Methoden greift, die einen fairen Wettbewerb gefährden. Zu den Verstößen, die geahndet werden können, zählen z.B. die Verletzung der Informationspflichten, aggressive Verkaufsmethoden, Lockvogelangebote, Nachahmung, Schneeballsysteme oder die Verleitung zum Vertragsbruch. Allerdings kann sich in vielen Fällen das nationale Recht vom internationalen Recht unterscheiden.

Liegen entsprechende Verstöße vor, können das geschädigte Unternehmen oder auch Verbraucherverbände bzw. Interessensverbände Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche geltend machen. Ansprüche auf Schadensersatz können hingegen nur von Unternehmen, das durch den Verstoß tatsächlich geschädigt wurde, geltend gemacht werden.

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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+49 221 2722750
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Unlauterer Wettbewerb: Fülle an Informations- und Kennzeichnungspflichten

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html Unlauterer Wettbewerb schädigt Verbraucher und Unternehmen, die sich an das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) halten. Verstöße gegen das UWG können sanktioniert werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll Verbraucher und Mitbewerber vor unlauteren Methoden schützen und einen fairen Wettbewerb ermöglichen. Verstöße gegen das UWG sind jedoch keine Ausnahme.

Die Wettbewerbszentrale hat nach eigenen Angaben im vergangenen Jahr erneut mehr als 13.000 Anfragen und Beschwerden bearbeitet. In rund 60 Prozent der Fälle sei es dabei um "Irreführung und Transparenz" gegangen. Im Mittelpunkt steht dabei die Erfüllung der gesetzlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten.

Dabei können Verstöße gegen diese Informations- und Kennzeichnungspflichten durchaus unbeabsichtigt geschehen. Denn in den vergangenen Jahren sind die Vorschriften ständig gestiegen und von den einzelnen Unternehmen oft kaum noch zu überblicken. Erschwerend kommt hinzu, dass häufig auch unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen sind. Mit immer neuen Vorschriften ist auch die Verunsicherung bei den Unternehmen gestiegen, welche Regeln zu beachten sind. Abgrenzungen sind häufig schwierig zu treffen. Darüber hinaus soll nach Plänen der Bundesregierung das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verschärft werden.

Um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, können sich Unternehmen von im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwälten beraten lassen. Durch die kompetente juristische Beratung kann nicht nur Verstößen gegen das UWG vorgebeugt werden, sondern umgekehrt können auch Maßnahmen ergriffen werden, wenn der Mitbewerber zu unlauteren Methoden greift, die einen fairen Wettbewerb gefährden. Zu den Verstößen, die geahndet werden können, zählen z.B. die Verletzung der Informationspflichten, aggressive Verkaufsmethoden, Lockvogelangebote, Nachahmung, Schneeballsysteme oder die Verleitung zum Vertragsbruch. Allerdings kann sich in vielen Fällen das nationale Recht vom internationalen Recht unterscheiden.

Liegen entsprechende Verstöße vor, können das geschädigte Unternehmen oder auch Verbraucherverbände bzw. Interessensverbände Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche geltend machen. Ansprüche auf Schadensersatz können hingegen nur von Unternehmen, das durch den Verstoß tatsächlich geschädigt wurde, geltend gemacht werden.

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