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Bayern News! BAG zur Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Veröffentlicht am Dienstag, dem 09. Februar 2016 von Bayern-247.de



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PR-Gateway: BAG zur Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbaren können. Das war auch in dem Rechtsstreit, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, der Fall.

Die Parteien hatten u.a. vereinbart, dass der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar noch unmittelbar sich an einem Unternehmen beteiligen, bei der Gründung mitwirken oder für ein Unternehmen arbeiten darf, das im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber steht. Noch während das Arbeitsverhältnis lief hatte der Arbeitnehmer den Aufbau einer in Konkurrenz stehenden Firma gefördert, indem er dieser u.a. ein zinsloses Darlehen über 75.000 Euro gab. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er den Arbeitnehmer. Dessen Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.

Nun klagte er auf die Zahlung einer Karenzentschädigung für den Zeitraum von zwei Jahren. Dieses begründete er damit, dass er sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehalten habe. Zwar habe er das Darlehen gewährt und es auch nicht zurückgefordert, er sei aber kein Gesellschafter der Firma und nur als Investor eingebunden. Sein ehemaliger Arbeitgeber sah das anders. Er habe das Wettbewerbsverbot verletzt und sei nach wie vor wirtschaftlicher Inhaber der Firma. In dieser Funktion habe er die Geschicke des Wettbewerbers nachhaltig beeinflusst und geführt.

Das BAG wies die Klage auf Zahlung der Karenzentschädigung ab. Der Kläger habe durch das Belassen des Darlehens in der Konkurrenzfirma gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Zwar habe es der Arbeitgeber versäumt, durch schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats nach der Kündigung auch die Unwirksamkeit der Wettbewerbsvereinbarung herbeizuführen. Allerdings umfasse die Vereinbarung, dass das Belassen des Darlehens nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine verbotene Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen sei. Da er das Darlehen nicht zurückgefordert habe, habe er das Unternehmen weiterhin wirtschaftlich unterstützt.

Dennoch müssen Arbeitgeber bei der Formulierung eines Wettbewerbsverbots aufpassen, damit dieses Verbot verbindlich gilt. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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BAG zur Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbaren können. Das war auch in dem Rechtsstreit, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, der Fall.

Die Parteien hatten u.a. vereinbart, dass der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar noch unmittelbar sich an einem Unternehmen beteiligen, bei der Gründung mitwirken oder für ein Unternehmen arbeiten darf, das im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber steht. Noch während das Arbeitsverhältnis lief hatte der Arbeitnehmer den Aufbau einer in Konkurrenz stehenden Firma gefördert, indem er dieser u.a. ein zinsloses Darlehen über 75.000 Euro gab. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er den Arbeitnehmer. Dessen Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.

Nun klagte er auf die Zahlung einer Karenzentschädigung für den Zeitraum von zwei Jahren. Dieses begründete er damit, dass er sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehalten habe. Zwar habe er das Darlehen gewährt und es auch nicht zurückgefordert, er sei aber kein Gesellschafter der Firma und nur als Investor eingebunden. Sein ehemaliger Arbeitgeber sah das anders. Er habe das Wettbewerbsverbot verletzt und sei nach wie vor wirtschaftlicher Inhaber der Firma. In dieser Funktion habe er die Geschicke des Wettbewerbers nachhaltig beeinflusst und geführt.

Das BAG wies die Klage auf Zahlung der Karenzentschädigung ab. Der Kläger habe durch das Belassen des Darlehens in der Konkurrenzfirma gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Zwar habe es der Arbeitgeber versäumt, durch schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats nach der Kündigung auch die Unwirksamkeit der Wettbewerbsvereinbarung herbeizuführen. Allerdings umfasse die Vereinbarung, dass das Belassen des Darlehens nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine verbotene Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen sei. Da er das Darlehen nicht zurückgefordert habe, habe er das Unternehmen weiterhin wirtschaftlich unterstützt.

Dennoch müssen Arbeitgeber bei der Formulierung eines Wettbewerbsverbots aufpassen, damit dieses Verbot verbindlich gilt. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags beraten.

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