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Bayern News! FG Köln: Nicht fortlaufende Rechnungsnummern rechtfertigen nicht die Hinzuschätzung des Gewinns

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 11. April 2018 von Bayern-247.de



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PR-Gateway: FG Köln: Nicht fortlaufende Rechnungsnummern rechtfertigen nicht die Hinzuschätzung des Gewinns

Bei einer Betriebsprüfung fiel auf, dass das Unternehmen keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendete. Dies berechtigte das Finanzamt nicht zu einer Hinzuschätzung, entschied das FG Köln.

Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, muss sie schätzen. Das gilt u.a. dann, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichenden Angaben machen kann oder tatsächliche Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der gemachten Steuerangaben bestehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings ist die Hinzuschätzung des Gewinns nicht schon dadurch berechtigt, wenn ein Unternehmen keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet. Das hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 7. Dezember 2017 entschieden (Az.: 15 K 1122/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall kam es nach einer Betriebsprüfung zu einer Hinzuschätzung des Gewinns. Dies wurde dadurch begründet, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei, da das Unternehmen für seine Rechnungen kein lückenloses fortlaufendes System verwendet hatte. Stattdessen wurden die Rechnungsnummern anhand von Buchungsnummern und weiteren Daten automatisch erzeugt. Obwohl so jede Rechnungsnummer nur einmalig vergeben wurde und die Betriebsprüfung auch keine Anhaltspunkte für nicht erfasste Einnahmen feststellte, sah das Finanzamt in dem Rechnungssystem eine nicht ordnungsgemäße Buchführung und dieser auch sachlich schwerwiegende Fehler rechtfertige eine Hinzuschätzung der Gewinne durch einen "(Un-)Sicherheitszuschlag".

Das Unternehmen legte Einspruch gegen die Steuerbescheide ein, den das Finanzamt zurückwies. Das FG Köln gab der Klage jedoch statt. Es stellte fest, dass es keine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern zudem auch numerisch lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern gebe. Es sei daher auch kein Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Betriebseinnahmen oder ein formeller Mangel zu erkennen. Da es auch keine anderen Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Buchführung gebe, sei die Hinzuschätzung der Gewinne rechtswidrig. Das FG mache die Gewinnerhöhung rückgängig.

Betriebsprüfungen sollten immer gründlich vorbereitet werden. Denn auch wenn alle Steuern nach bestem Gewissen gezahlt wurden, kann es dazu kommen, dass der Betriebsprüfer Fehler findet und Steuerschätzungen, Hinzuzahlungen oder auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung die Folge sind. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/betriebspruefung.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
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Augustinerstraße 10
50667 Köln
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FG Köln: Nicht fortlaufende Rechnungsnummern rechtfertigen nicht die Hinzuschätzung des Gewinns

Bei einer Betriebsprüfung fiel auf, dass das Unternehmen keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendete. Dies berechtigte das Finanzamt nicht zu einer Hinzuschätzung, entschied das FG Köln.

Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, muss sie schätzen. Das gilt u.a. dann, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichenden Angaben machen kann oder tatsächliche Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der gemachten Steuerangaben bestehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings ist die Hinzuschätzung des Gewinns nicht schon dadurch berechtigt, wenn ein Unternehmen keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet. Das hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 7. Dezember 2017 entschieden (Az.: 15 K 1122/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall kam es nach einer Betriebsprüfung zu einer Hinzuschätzung des Gewinns. Dies wurde dadurch begründet, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei, da das Unternehmen für seine Rechnungen kein lückenloses fortlaufendes System verwendet hatte. Stattdessen wurden die Rechnungsnummern anhand von Buchungsnummern und weiteren Daten automatisch erzeugt. Obwohl so jede Rechnungsnummer nur einmalig vergeben wurde und die Betriebsprüfung auch keine Anhaltspunkte für nicht erfasste Einnahmen feststellte, sah das Finanzamt in dem Rechnungssystem eine nicht ordnungsgemäße Buchführung und dieser auch sachlich schwerwiegende Fehler rechtfertige eine Hinzuschätzung der Gewinne durch einen "(Un-)Sicherheitszuschlag".

Das Unternehmen legte Einspruch gegen die Steuerbescheide ein, den das Finanzamt zurückwies. Das FG Köln gab der Klage jedoch statt. Es stellte fest, dass es keine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern zudem auch numerisch lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern gebe. Es sei daher auch kein Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Betriebseinnahmen oder ein formeller Mangel zu erkennen. Da es auch keine anderen Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Buchführung gebe, sei die Hinzuschätzung der Gewinne rechtswidrig. Das FG mache die Gewinnerhöhung rückgängig.

Betriebsprüfungen sollten immer gründlich vorbereitet werden. Denn auch wenn alle Steuern nach bestem Gewissen gezahlt wurden, kann es dazu kommen, dass der Betriebsprüfer Fehler findet und Steuerschätzungen, Hinzuzahlungen oder auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung die Folge sind. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.

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Artikel-Titel: FG Köln: Nicht fortlaufende Rechnungsnummern rechtfertigen nicht die Hinzuschätzung des Gewinns

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