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Bayern News! BGH: Zur Steuerhinterziehung gehört auch der daraus resultierende Steuervorteil

Veröffentlicht am Freitag, dem 06. Juli 2018 von Bayern-247.de



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PR-Gateway: BGH: Zur Steuerhinterziehung gehört auch der daraus resultierende Steuervorteil

Zur Straftat der Steuerhinterziehung gehört nicht nur eine fehlerhafte Steuererklärung, sondern auch ein daraus resultierender Steuervorteil. Das hat der Bundesgerichtshof aktuell klargestellt.

Steuerhinterziehung kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn die Steuern verkürzt oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile durch falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden erlangt wurden oder die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings gehört zur Straftat der Steuerhinterziehung nicht nur eine fehlerhafte Erklärung, sondern auch ein daraus resultierender Steuervorteil, wie der BGH mit Beschluss vom 25. Januar 2018 bekräftigte (Az.: 1 StR 264/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Angeklagte über mehrere Jahre unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Das Landgericht verurteilte ihn u.a. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe. Der BGH stellte jedoch fest, dass es nicht klar sei, ob die Steuerhinterziehung vollendet worden ist oder nur der Versuch der Steuerhinterziehung vorliegt und hob den Schuldspruch wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer auf.

Der 1. Strafsenat des BGH führte aus, dass es sich bei der Straftat der Steuerhinterziehung nicht nur um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handele. Die Steuerhinterziehung sei erst dann vollendet, wenn der Täter durch seine Handlungen Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Geht es dabei wie im konkreten Fall um die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, hänge die Tatvollendung davon ab, ob die unrichtigen Steueranmeldungen zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben. Im Falle einer Steuervergütung oder Herabsetzung des bisherigen Steuer müsse zudem geprüft werden, ob die Finanzbehörden dieser zugestimmt hätten.

Zur Straftat der Steuerhinterziehung gehört also nicht nur eine fehlerhafte Steuererklärung gegenüber den Finanzbehörden, sondern auch die Erlangung des ungerechtfertigten Steuervorteils. Im Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstrafrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
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BGH: Zur Steuerhinterziehung gehört auch der daraus resultierende Steuervorteil

Zur Straftat der Steuerhinterziehung gehört nicht nur eine fehlerhafte Steuererklärung, sondern auch ein daraus resultierender Steuervorteil. Das hat der Bundesgerichtshof aktuell klargestellt.

Steuerhinterziehung kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn die Steuern verkürzt oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile durch falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden erlangt wurden oder die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings gehört zur Straftat der Steuerhinterziehung nicht nur eine fehlerhafte Erklärung, sondern auch ein daraus resultierender Steuervorteil, wie der BGH mit Beschluss vom 25. Januar 2018 bekräftigte (Az.: 1 StR 264/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Angeklagte über mehrere Jahre unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Das Landgericht verurteilte ihn u.a. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe. Der BGH stellte jedoch fest, dass es nicht klar sei, ob die Steuerhinterziehung vollendet worden ist oder nur der Versuch der Steuerhinterziehung vorliegt und hob den Schuldspruch wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer auf.

Der 1. Strafsenat des BGH führte aus, dass es sich bei der Straftat der Steuerhinterziehung nicht nur um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handele. Die Steuerhinterziehung sei erst dann vollendet, wenn der Täter durch seine Handlungen Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Geht es dabei wie im konkreten Fall um die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, hänge die Tatvollendung davon ab, ob die unrichtigen Steueranmeldungen zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben. Im Falle einer Steuervergütung oder Herabsetzung des bisherigen Steuer müsse zudem geprüft werden, ob die Finanzbehörden dieser zugestimmt hätten.

Zur Straftat der Steuerhinterziehung gehört also nicht nur eine fehlerhafte Steuererklärung gegenüber den Finanzbehörden, sondern auch die Erlangung des ungerechtfertigten Steuervorteils. Im Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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