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Bayern News! FG Münster: Bewertungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher Kürzung

Veröffentlicht am Freitag, dem 22. März 2019 von Bayern-247.de



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PR-Gateway: FG Münster: Bewertungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher Kürzung

Grundstücksunternehmen können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Reine Grundstücksunternehmen können eine Reduzierung ihrer Gewerbesteuer erreichen. Grundlage dafür bietet § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Nach dieser Regelung kann der Gewerbeertrag bei reinen Grundstücksunternehmen um den Teil gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Hier wird von der sog. erweiterten Kürzung gesprochen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Laut § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dies führt dazu, dass diese Erträge praktisch von der Gewerbesteuer freigestellt sind. In der Praxis taucht allerdings die Fragestellung auf, wie Nebentätigkeiten des Unternehmens, z.B. die Mitvermietung fremden Grundbesitzes, zu bewerten sind.

Mit Urteil vom 6.12.2018 hat das Finanzgericht Münster dem steuerpflichtigen Unternehmen in dieser Frage einen unternehmerischen Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Nebentätigkeit müsse nicht die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten die wirtschaftlich sinnvollste Nutzung sein (Az.: 8 K 3685/17).

Zu dem Vermögen der klagenden Gesellschaft gehörten in dem zu Grunde liegenden Fall verschiedene Grundstücke, die sie an Dritte vermietete. Im Streitfall ging es um die Überlassung eines eigenen Grundstücks und einen Teil des Nachbargrundstücks, auf dem sich eine Halle zur Warenannahme befand (Lieferschlauch). Beide Grundstücke wurden in einem einheitlichen Mietvertrag an eine GmbH vermietet. Für die Vermietung des Teils des Nachbargrundstücks zahlte die Klägerin ein Nutzungsentgelt an die KG, die Unterbauberechtigte des Nachbargrundstücks war. Nach einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt den Antrag der Klägerin auf erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ab.

Zu Unrecht, wie das FG Münster feststellte. Denn die Klägerin habe ausschließlich eigenen Grundbesitz genutzt und verwaltet. Die Überlassung des Lieferschlauchs und der dazugehörigen Grundstücksfläche gehöre als unschädliche Nebentätigkeit zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und stehe im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Nutzung des eigenen Grundstücks.

Im Steuerstreit mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstreit.html
GRP Rainer Rechtsanwälte www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Private Clients. GRP Rainer Rechtsanwälte befinden sich in Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart
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FG Münster: Bewertungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher Kürzung

Grundstücksunternehmen können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Reine Grundstücksunternehmen können eine Reduzierung ihrer Gewerbesteuer erreichen. Grundlage dafür bietet § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Nach dieser Regelung kann der Gewerbeertrag bei reinen Grundstücksunternehmen um den Teil gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Hier wird von der sog. erweiterten Kürzung gesprochen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Laut § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dies führt dazu, dass diese Erträge praktisch von der Gewerbesteuer freigestellt sind. In der Praxis taucht allerdings die Fragestellung auf, wie Nebentätigkeiten des Unternehmens, z.B. die Mitvermietung fremden Grundbesitzes, zu bewerten sind.

Mit Urteil vom 6.12.2018 hat das Finanzgericht Münster dem steuerpflichtigen Unternehmen in dieser Frage einen unternehmerischen Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Nebentätigkeit müsse nicht die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten die wirtschaftlich sinnvollste Nutzung sein (Az.: 8 K 3685/17).

Zu dem Vermögen der klagenden Gesellschaft gehörten in dem zu Grunde liegenden Fall verschiedene Grundstücke, die sie an Dritte vermietete. Im Streitfall ging es um die Überlassung eines eigenen Grundstücks und einen Teil des Nachbargrundstücks, auf dem sich eine Halle zur Warenannahme befand (Lieferschlauch). Beide Grundstücke wurden in einem einheitlichen Mietvertrag an eine GmbH vermietet. Für die Vermietung des Teils des Nachbargrundstücks zahlte die Klägerin ein Nutzungsentgelt an die KG, die Unterbauberechtigte des Nachbargrundstücks war. Nach einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt den Antrag der Klägerin auf erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ab.

Zu Unrecht, wie das FG Münster feststellte. Denn die Klägerin habe ausschließlich eigenen Grundbesitz genutzt und verwaltet. Die Überlassung des Lieferschlauchs und der dazugehörigen Grundstücksfläche gehöre als unschädliche Nebentätigkeit zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und stehe im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Nutzung des eigenen Grundstücks.

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