Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland
Datum: Dienstag, dem 09. Februar 2016
Thema: Bayern Infos


Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

in den nächsten Wochen möchte ich Ihnen meine Masterthesis „Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland“ vorstellen. Diese Thesis habe ich im Rahmen meines Studiums erstellt und dafür später von der Fachhochschule Gesundheit in Innsbruck den Titel Master of Science in Osteopathie (MSc Ost.) erhalten.
Teil 30
Natürlich sind auch SchülerInnen bzw. StudentInnen und die Schulen selbst von der Frage der Finanzen betroffen. Der BVO stellt die Frage, ob sich OsteopathieschülerInnen eine privat gezahlte osteopathische Fortbildung leisten können, um danach noch mehrere Semester an einer privaten Hochschule zu studieren.
Außerdem werden die Fragen aufgeworfen, ob Osteopathieschulen ggf. dazu bereit sind, einen Teil ihres Fortbildungscurriculums an private Hochschulen abzugeben und wohin eine Akademisierung der Osteopathie in letzter Konsequenz führt und was den Schulen bliebe, wenn die Osteopathie zu einem Hochschulfach würde.
Zudem muss berücksichtigt werden, dass nach derzeitiger Rechtslage AbsolventInnen eines solchen Studienganges den akademischen Titel Master bzw. Bachelor erwerben können, aber die Ausübung der Osteopathie Regeln unterworfen ist, die nicht in der Zuständigkeit der Hochschulen liegen.
Derzeitig wird vom BVO eine Akademisierung nur in der Verbindung mit anderen osteopathischen Institutionen und unter der Prämisse eines Erstkontaktes befürwortet (vgl. www.bv-osteopathie.de [4]).
In seinen News vom 07.10.2010 stellt der BVO fest, dass das VG Düsseldorf die Osteopathie zur Heilkunde zählt und den Weg für den „sektoralen Heilpraktiker“ ebnet. Das Gericht urteilt, dass eine Erlaubnis nach dem HeilprG nach erfolgreich bestandener Heilpraktikerprüfung erteilt wird, aber eine vollständige Heilpraktikerprüfung nicht notwendig ist. Damit entsteht laut BVO die Möglichkeit die Osteopathie eigenständig auszuüben über den sog. sektoralen Heilpraktiker. Eine Beschränkung auf das Gebiet der Osteopathie wäre für die Heilpraktikerprüfung ausreichend (vgl. www.bv-osteopathie.de [5] 2010).
Seit einiger Zeit kann in den Bundesländern Niedersachen, Bayern und Nordrhein-Westfalen der sektorale Heilpraktiker erworben werden, die anderen Bundesländer werden nach Meinung des BVO demnächst folgen. Der „sektorale Heilpraktiker“ befähigt, PatientInnen ohne Verordnung bzw. Anweisung von ÄrztInnen oder HeilpraktikerInnen eigenständig zu behandeln. Die Behandlung ist auf das Tätigkeitsfeld beschränkt, für das sie ausgebildet wurden.
Dadurch entsteht beim BVO die Überlegung, ob eine sektorale Heilpraktikerprüfung in der Osteopathie zu einem eigenständigen osteopathischen Beruf führen kann. Derzeit ermöglicht ein „sektoraler Heilpraktiker“ nur das eigenständige Arbeiten in bestehenden Berufen und führt nicht zu einem neuen heilkundlichen Beruf. Außerdem wäre eine sektorale Heilpraktikerprüfung im Bereich der Osteopathie mit verschiedenen Fragen verbunden: Wie sieht ein künftiges Berufsbild OsteopathIn aus, welches Fortbildungscurriculum wird absolviert, welche TherapeutInnen wären für eine solche Prüfung zugelassen und wer bestimmt die Prüfungsinhalte? Der BVO vertritt die Ansicht, dass eine notwendige deutschlandweite Einheit der nichtärztlichen OsteopathInnen derzeit verlorengegangen ist und dadurch das Ziel eines eigenständigen Berufsbildes in der Osteopathie behindert wird (vgl. www.bv-osteopathie.de [6]).

Herzlichen Dank für Ihr Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Murat Yalin

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung unter:
URL: www.physiomed-bogenhausen.de
Email: info@physiomed-bogenhausen.de


(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PhysioMedTherapie << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

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Teil 30
Natürlich sind auch SchülerInnen bzw. StudentInnen und die Schulen selbst von der Frage der Finanzen betroffen. Der BVO stellt die Frage, ob sich OsteopathieschülerInnen eine privat gezahlte osteopathische Fortbildung leisten können, um danach noch mehrere Semester an einer privaten Hochschule zu studieren.
Außerdem werden die Fragen aufgeworfen, ob Osteopathieschulen ggf. dazu bereit sind, einen Teil ihres Fortbildungscurriculums an private Hochschulen abzugeben und wohin eine Akademisierung der Osteopathie in letzter Konsequenz führt und was den Schulen bliebe, wenn die Osteopathie zu einem Hochschulfach würde.
Zudem muss berücksichtigt werden, dass nach derzeitiger Rechtslage AbsolventInnen eines solchen Studienganges den akademischen Titel Master bzw. Bachelor erwerben können, aber die Ausübung der Osteopathie Regeln unterworfen ist, die nicht in der Zuständigkeit der Hochschulen liegen.
Derzeitig wird vom BVO eine Akademisierung nur in der Verbindung mit anderen osteopathischen Institutionen und unter der Prämisse eines Erstkontaktes befürwortet (vgl. www.bv-osteopathie.de [4]).
In seinen News vom 07.10.2010 stellt der BVO fest, dass das VG Düsseldorf die Osteopathie zur Heilkunde zählt und den Weg für den „sektoralen Heilpraktiker“ ebnet. Das Gericht urteilt, dass eine Erlaubnis nach dem HeilprG nach erfolgreich bestandener Heilpraktikerprüfung erteilt wird, aber eine vollständige Heilpraktikerprüfung nicht notwendig ist. Damit entsteht laut BVO die Möglichkeit die Osteopathie eigenständig auszuüben über den sog. sektoralen Heilpraktiker. Eine Beschränkung auf das Gebiet der Osteopathie wäre für die Heilpraktikerprüfung ausreichend (vgl. www.bv-osteopathie.de [5] 2010).
Seit einiger Zeit kann in den Bundesländern Niedersachen, Bayern und Nordrhein-Westfalen der sektorale Heilpraktiker erworben werden, die anderen Bundesländer werden nach Meinung des BVO demnächst folgen. Der „sektorale Heilpraktiker“ befähigt, PatientInnen ohne Verordnung bzw. Anweisung von ÄrztInnen oder HeilpraktikerInnen eigenständig zu behandeln. Die Behandlung ist auf das Tätigkeitsfeld beschränkt, für das sie ausgebildet wurden.
Dadurch entsteht beim BVO die Überlegung, ob eine sektorale Heilpraktikerprüfung in der Osteopathie zu einem eigenständigen osteopathischen Beruf führen kann. Derzeit ermöglicht ein „sektoraler Heilpraktiker“ nur das eigenständige Arbeiten in bestehenden Berufen und führt nicht zu einem neuen heilkundlichen Beruf. Außerdem wäre eine sektorale Heilpraktikerprüfung im Bereich der Osteopathie mit verschiedenen Fragen verbunden: Wie sieht ein künftiges Berufsbild OsteopathIn aus, welches Fortbildungscurriculum wird absolviert, welche TherapeutInnen wären für eine solche Prüfung zugelassen und wer bestimmt die Prüfungsinhalte? Der BVO vertritt die Ansicht, dass eine notwendige deutschlandweite Einheit der nichtärztlichen OsteopathInnen derzeit verlorengegangen ist und dadurch das Ziel eines eigenständigen Berufsbildes in der Osteopathie behindert wird (vgl. www.bv-osteopathie.de [6]).

Herzlichen Dank für Ihr Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Murat Yalin

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URL: www.physiomed-bogenhausen.de
Email: info@physiomed-bogenhausen.de


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