BGH: Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelt für Privatkredite in AGB
Datum: Dienstag, dem 09. Februar 2016
Thema: Bayern Infos


Der Bundesgerichtshof hat mit zwei aktuellen Urteilen festgestellt, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. In einem Verfahren machten die Darlehensnehmer Ansprüche gegen die Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend und forderten die Rückzahlung des von der Beklagten beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages berechneten Bearbeitungsentgelts.
Nach Auffassung des BGH seien die Bestimmungen in den Verträgen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten. In den zugrunde liegenden Fällen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken im Sinne von § 307 BGB.
Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellten keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar.
Das Bearbeitungsentgelt stelle sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Bank dar. Vielmehr würden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten wie die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes auf die Kunden der Banken abgewälzt, die die Beklagten im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hielten die streitigen Klauseln nicht stand. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten.
In diesem Zusammenhang sollten Bankkunden etwaige Darlehensverträge auf Vergleichbarkeit untersuchen lassen. Insoweit stellen unsere Experten Musterschreiben zur Verfügung, mit denen Bankkunden die Neuberechnung der Zinsen verlangen und überzahlte Zinsen sowie Bearbeitungsentgelt zurückfordern.

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler – Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Stefan A. Seitz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Konrad-Adenauer-Straße 27
85221 Dachau

Tel: 08131 / 277 90 70

Fax: 08131 / 277 90 71

E-Mail: seitz@rechtsanwalt-thieler.de
Internet:www.rechtsanwalt-thieler.de

Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Schwerpunkt im Kapitalanlagerecht tätig.
In den Standorten München und Dachau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und hat in langjähriger Tätigkeit zahlreiche Anleger gegenüber Banken und Finanzdienstleistern vertreten.

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Der Bundesgerichtshof hat mit zwei aktuellen Urteilen festgestellt, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. In einem Verfahren machten die Darlehensnehmer Ansprüche gegen die Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend und forderten die Rückzahlung des von der Beklagten beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages berechneten Bearbeitungsentgelts.
Nach Auffassung des BGH seien die Bestimmungen in den Verträgen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten. In den zugrunde liegenden Fällen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken im Sinne von § 307 BGB.
Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellten keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar.
Das Bearbeitungsentgelt stelle sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Bank dar. Vielmehr würden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten wie die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes auf die Kunden der Banken abgewälzt, die die Beklagten im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hielten die streitigen Klauseln nicht stand. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten.
In diesem Zusammenhang sollten Bankkunden etwaige Darlehensverträge auf Vergleichbarkeit untersuchen lassen. Insoweit stellen unsere Experten Musterschreiben zur Verfügung, mit denen Bankkunden die Neuberechnung der Zinsen verlangen und überzahlte Zinsen sowie Bearbeitungsentgelt zurückfordern.

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