Aczento.com - Dividendenauszahlungen bei US Firmen
Datum: Dienstag, dem 09. Februar 2016
Thema: Bayern Infos


Grundsätzlich zählen Dividenden zum steuerlichen Bruttoeinkommen. Um bei Kapitalgesellschaften bei mehrmaliger Ausschüttung desselben Einkommens einen Kaskadeneffekt zu verringern bzw. zu vermeiden, dürfen Kapitalgesellschaften für ihre erhaltenen und als Einkommen zu berücksichtigenden Dividenden deductions vornehmen (dividends recei- veddeduction [DRD]).

Grundsätzlich zählen Dividenden zum steuerlichen Bruttoeinkommen. Um bei Kapitalgesellschaften bei mehrmaliger Ausschüttung desselben Einkommens einen Kaskadeneffekt zu verringern bzw. zu vermeiden, dürfen Kapitalgesellschaften für ihre erhaltenen und als Einkommen zu berücksichtigenden Dividenden deductions vornehmen (dividends recei- veddeduction [DRD]).

Bei von inländischen Kapitalgesellschaften erhaltenen Dividenden beträgt die DRD gem. See. 243(a)(l) IRC grundsätzlich 70 % der erhaltnen Dividenden. Dieser Prozentsatz erhöht sich gem. See. 243(c) IRC auf 80 %, wenn an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft mindestens 20 % der Anteile gehalten werden. Bei verbundenen Kapitalgesellschaf- ten (afjiliated group) beträgt der Abzug gem. See. 243(a)(3) IRC sogar 100%. Von verbundenen Kapitalgesellschaften ist gem. See. 243(b)(2) IRC bei einer Beteiligung von mindestens 80 % auszugehen. Gem. See. 245(a)(l) IRC wird ein Teil die US. source portion - der von ausländischen Kapitalgesellschaften ausgeschütteten Dividenden vom steuerlichen Bruttoeinkommen zu 70 % oder 80 % vom steuerlichen Bruttoeinkommen abgezogen.

Dazu müssen gem. See. 245(a)(2) IRC an der ausländischen Gesellschaft mindestens 10% der Anteile gehalten werden. Die U.S. source portion entspricht gem. See. 245(a)(3) IRC dem Anteil der unausgeschütteten US-amerikanischen Einkünfte i.S.d. See. 245(a)(5) IRC an den gesamten unausgeschütteten Einkünf- ten i.S.d. See. 245(a)(4) IRC. Bei inländischen Kapitalgesellschaften, die an der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft zu 100% beteiligt sind, beträgt der Abzug gem. See. 245(b)(l) IRC 100% der Dividenden, die aus Einkünften der ausländischen Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit in den USA stamen.

Beim Abzug von Dividenden als deductions sind weitere Einschränkun- gen zu beachten. So können sie gem. See. 246(b)(l) IRC bei von aus- ländischen und nicht verbundenen inländischen Gesellschaften erhaltnen Dividenden nur geltend gemacht werden, soweit sie 70 % bzw. 80 % des ohne ihren Abzug ermittelten zu versteuernden Einkommens vor Nettobetriebsverlusten nach See. 172 IRC nicht überschreiten.

Im Falle eines Nettobetriebsverlusts im Steuerjahr gilt diese Einschränkung gem. See. 246(b)(2) IRC nicht. Daneben verringern sich die zulässigen deductions, sofern kein 100%iger Abzug vorgesehen ist, gem. See. 246A IRC, soweit die Anteile an den ausschüttenden Kapitalgesell- schaften fremdfinanziert sind.

http://www.aczento.com/firmengruendung/firmengruendung-usa

Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/aczento/news/3034 sowie http://www.aczento.com.

Über Aczento Consulting Group:
Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätig ist. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern. Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen. Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner, der immer für Sie erreichbar ist.

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Grundsätzlich zählen Dividenden zum steuerlichen Bruttoeinkommen. Um bei Kapitalgesellschaften bei mehrmaliger Ausschüttung desselben Einkommens einen Kaskadeneffekt zu verringern bzw. zu vermeiden, dürfen Kapitalgesellschaften für ihre erhaltenen und als Einkommen zu berücksichtigenden Dividenden deductions vornehmen (dividends recei- veddeduction [DRD]).

Grundsätzlich zählen Dividenden zum steuerlichen Bruttoeinkommen. Um bei Kapitalgesellschaften bei mehrmaliger Ausschüttung desselben Einkommens einen Kaskadeneffekt zu verringern bzw. zu vermeiden, dürfen Kapitalgesellschaften für ihre erhaltenen und als Einkommen zu berücksichtigenden Dividenden deductions vornehmen (dividends recei- veddeduction [DRD]).

Bei von inländischen Kapitalgesellschaften erhaltenen Dividenden beträgt die DRD gem. See. 243(a)(l) IRC grundsätzlich 70 % der erhaltnen Dividenden. Dieser Prozentsatz erhöht sich gem. See. 243(c) IRC auf 80 %, wenn an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft mindestens 20 % der Anteile gehalten werden. Bei verbundenen Kapitalgesellschaf- ten (afjiliated group) beträgt der Abzug gem. See. 243(a)(3) IRC sogar 100%. Von verbundenen Kapitalgesellschaften ist gem. See. 243(b)(2) IRC bei einer Beteiligung von mindestens 80 % auszugehen. Gem. See. 245(a)(l) IRC wird ein Teil die US. source portion - der von ausländischen Kapitalgesellschaften ausgeschütteten Dividenden vom steuerlichen Bruttoeinkommen zu 70 % oder 80 % vom steuerlichen Bruttoeinkommen abgezogen.

Dazu müssen gem. See. 245(a)(2) IRC an der ausländischen Gesellschaft mindestens 10% der Anteile gehalten werden. Die U.S. source portion entspricht gem. See. 245(a)(3) IRC dem Anteil der unausgeschütteten US-amerikanischen Einkünfte i.S.d. See. 245(a)(5) IRC an den gesamten unausgeschütteten Einkünf- ten i.S.d. See. 245(a)(4) IRC. Bei inländischen Kapitalgesellschaften, die an der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft zu 100% beteiligt sind, beträgt der Abzug gem. See. 245(b)(l) IRC 100% der Dividenden, die aus Einkünften der ausländischen Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit in den USA stamen.

Beim Abzug von Dividenden als deductions sind weitere Einschränkun- gen zu beachten. So können sie gem. See. 246(b)(l) IRC bei von aus- ländischen und nicht verbundenen inländischen Gesellschaften erhaltnen Dividenden nur geltend gemacht werden, soweit sie 70 % bzw. 80 % des ohne ihren Abzug ermittelten zu versteuernden Einkommens vor Nettobetriebsverlusten nach See. 172 IRC nicht überschreiten.

Im Falle eines Nettobetriebsverlusts im Steuerjahr gilt diese Einschränkung gem. See. 246(b)(2) IRC nicht. Daneben verringern sich die zulässigen deductions, sofern kein 100%iger Abzug vorgesehen ist, gem. See. 246A IRC, soweit die Anteile an den ausschüttenden Kapitalgesell- schaften fremdfinanziert sind.

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