BAG zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags
Datum: Dienstag, dem 05. Juli 2016
Thema: Bayern Infos


BAG zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html

In Ausnahmefällen kann ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet werden, obwohl schon zuvor eine Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber vorlag. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Arbeitsrecht ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber bestanden hat. Dann gilt das sog. Zuvorbeschäftigungsverbot. Von diesem Zuvorbeschäftigungsverbot gibt es aber auch Ausnahmen, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 2016 hervorgeht (Az.: 7 AZR 712/13). Demnach kann der Arbeitsvertrag sachgrundlos befristet werden, wenn die Beschäftigung zuvor ein Beamtenverhältnis war. Denn ein Beamtenverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis, so das BAG.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war in einer Klinik des Landes Sachsen-Anhalt als wissenschaftliche Assistentin in einem Beamtenverhältnis bis zum 31. März 2009 beschäftigt. Anschließend schloss sie mit dem Klinikum einen bis 30. März 2011 befristeten Arbeitsvertrag. Als das Arbeitsverhältnis endete, klagte die Frau im April 2011 gegen die Befristung. Sie argumentierte, dass der sachgrundlosen Befristung das Vorbeschäftigungsverbot entgegenstehe.

Wie schon die Vorinstanzen wies auch das BAG die Klage ab. Der Arbeitsvertrag sei wirksam sachgrundlos befristet gewesen, da zwischen den Parteien zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Eine sachgrundlose Befristung sei dann unzulässig, wenn zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Ein Beamtenverhältnis werde vom Begriff Arbeitsverhältnis aber nicht umfasst. Beamte seien keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs und stehen demnach auch nicht in einem Arbeitsverhältnis. Sie werden nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann allerdings auch in vielen Fällen unzulässig sein. Damit es später nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt, sollte ein Arbeitsvertrag immer gründlich und detailliert vorbereitet werden. Das gilt nicht nur für die Befristung. Arbeitgeber können sich an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war in einer Klinik des Landes Sachsen-Anhalt als wissenschaftliche Assistentin in einem Beamtenverhältnis bis zum 31. März 2009 beschäftigt. Anschließend schloss sie mit dem Klinikum einen bis 30. März 2011 befristeten Arbeitsvertrag. Als das Arbeitsverhältnis endete, klagte die Frau im April 2011 gegen die Befristung. Sie argumentierte, dass der sachgrundlosen Befristung das Vorbeschäftigungsverbot entgegenstehe.

Wie schon die Vorinstanzen wies auch das BAG die Klage ab. Der Arbeitsvertrag sei wirksam sachgrundlos befristet gewesen, da zwischen den Parteien zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Eine sachgrundlose Befristung sei dann unzulässig, wenn zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Ein Beamtenverhältnis werde vom Begriff Arbeitsverhältnis aber nicht umfasst. Beamte seien keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs und stehen demnach auch nicht in einem Arbeitsverhältnis. Sie werden nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann allerdings auch in vielen Fällen unzulässig sein. Damit es später nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt, sollte ein Arbeitsvertrag immer gründlich und detailliert vorbereitet werden. Das gilt nicht nur für die Befristung. Arbeitgeber können sich an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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