Wettbewerbsrecht: Ausgestellte Ware muss mit Gesamtpreis ausgezeichnet werden
Datum: Mittwoch, dem 03. Mai 2017
Thema: Bayern Infos


Wettbewerbsrecht: Ausgestellte Ware muss mit Gesamtpreis ausgezeichnet werden

Für den Kunden muss der Endpreis einer ausgestellten Ware klar ersichtlich sein. Wird nur ein Teilpreis angegeben, ist dies nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm wettbewerbswidrig.

Konkret ging es vor dem Oberlandesgericht Hamm um das Ausstellungsstück eines Möbelhauses. Dieses hatte eine Sitzgarnitur mit einem Preisschild ausgezeichnet und mit dem Hinweis versehen, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstellungsmerkmale der Garnitur mit Einzelpreisen aufgeführt. Dadurch erhöhte sich der Preis für das ausgestellte Möbel deutlich.

Dagegen klagte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er hielt diese Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig. Er verlangte, dass der Aussteller es unterlässt, die ausgestellte Ware mit Preisen auszuzeichnen, die nicht dem Endpreis entsprechen.

Die Klage war erfolgreich. Mit Urteil vom 21. März 2017 entschied das OLG Hamm, dass diese Preisauszeichnung wettbewerbswidrig sei und gegen die Preisangabenverordnung verstoße (Az.: 4 U 166/16). Demnach wäre der Anbieter verpflichtet gewesen, den Gesamtpreis des Ausstellungsstücks anzugeben. Denn das Möbelhaus habe eine konkrete Ausstattungsvariante in seinen Ausstellungsräumen angeboten, die dem Verbraucher als ein einheitliches Leistungsangebot erscheine. Der Hinweis, dass gegen Aufpreis Zubehör lieferbar sei, ändere daran nichts. Im Gegenteil: Diesen Hinweis könne der Verbraucher so verstehen, dass gegen Aufpreis noch Zubehör über die Ausstellungsvariante hinaus lieferbar sei.

Das Möbelhaus hätte bei dem ausgestellten Möbelstück den zu zahlenden Endpreis angeben müssen. Es reiche nicht, dass es auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angebe und der Kunde den Endpreis dann selbst ausrechnen müsse, so das OLG.

Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erläutert: Nach der Preisangabenverordnung ist der Anbieter von Waren oder Leistungen verpflichtet, die Preise gegenüber dem Verbraucher so anzugeben, dass die Umsatzsteuer und weitere Preisbestandteile in dem Gesamtpreis bereits enthalten sind. Mit anderen Worten muss der Kunde sofort erkennen, was ihn der Kauf der Ware kosten würde.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können sanktioniert werden. Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können Forderungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes durchsetzen oder abwehren.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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Wettbewerbsrecht: Ausgestellte Ware muss mit Gesamtpreis ausgezeichnet werden

Für den Kunden muss der Endpreis einer ausgestellten Ware klar ersichtlich sein. Wird nur ein Teilpreis angegeben, ist dies nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm wettbewerbswidrig.

Konkret ging es vor dem Oberlandesgericht Hamm um das Ausstellungsstück eines Möbelhauses. Dieses hatte eine Sitzgarnitur mit einem Preisschild ausgezeichnet und mit dem Hinweis versehen, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstellungsmerkmale der Garnitur mit Einzelpreisen aufgeführt. Dadurch erhöhte sich der Preis für das ausgestellte Möbel deutlich.

Dagegen klagte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er hielt diese Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig. Er verlangte, dass der Aussteller es unterlässt, die ausgestellte Ware mit Preisen auszuzeichnen, die nicht dem Endpreis entsprechen.

Die Klage war erfolgreich. Mit Urteil vom 21. März 2017 entschied das OLG Hamm, dass diese Preisauszeichnung wettbewerbswidrig sei und gegen die Preisangabenverordnung verstoße (Az.: 4 U 166/16). Demnach wäre der Anbieter verpflichtet gewesen, den Gesamtpreis des Ausstellungsstücks anzugeben. Denn das Möbelhaus habe eine konkrete Ausstattungsvariante in seinen Ausstellungsräumen angeboten, die dem Verbraucher als ein einheitliches Leistungsangebot erscheine. Der Hinweis, dass gegen Aufpreis Zubehör lieferbar sei, ändere daran nichts. Im Gegenteil: Diesen Hinweis könne der Verbraucher so verstehen, dass gegen Aufpreis noch Zubehör über die Ausstellungsvariante hinaus lieferbar sei.

Das Möbelhaus hätte bei dem ausgestellten Möbelstück den zu zahlenden Endpreis angeben müssen. Es reiche nicht, dass es auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angebe und der Kunde den Endpreis dann selbst ausrechnen müsse, so das OLG.

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