Krankheitskosten von der Steuer absetzen
Datum: Dienstag, dem 05. Dezember 2017
Thema: Bayern Infos


Ein längerer Krankenhausaufenthalt, eine Operation oder eine Kur: Wer durch eine Krankheit größere Ausgaben hatte, kann diese bei der Steuerklärung unter Umständen als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Darauf weist die Steuerberaterkammer München hin. Zu beachten ist dabei allerdings einiges: So muss durch ein ärztliches Attest beziehungsweise eine Verordnung nachgewiesen werden, dass die Behandlung notwendig gewesen war und dass eine andere Therapie nicht den erwünschten Erfolg gebracht hätte. Die Kosten für diese Therapien müssen bei der Steuererklärung belegt werden. Als „außergewöhnliche Belastung“ kann dabei aber nur der Teil der Kosten, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, angeführt werden.

„Je nach Familienstand und Anzahl der Kinder gelten zwischen einem und sieben Prozent der eigenen jährlichen Einkünfte als zumutbar“, erklärt Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer. Das heißt: Nur der Betrag, der darüber hinausgeht, ist steuerlich abzugsfähig. Wie hoch diese Grenze genau ist, muss jeweils individuell berechnet werden – fallweise auch mit Hilfe eines Steuerberaters.

Immerhin: Andere außergewöhnliche Belastungen im gleichen Jahr – zum Beispiel Beerdigungskosten für einen nahen Angehörigen, sofern sie das Erbe übersteigen – können zu den bereits angegebenen Ausgaben für Krankheitskosten hinzu addiert werden.

(Weitere interessante München News & München Infos gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> BenjaminKling << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein längerer Krankenhausaufenthalt, eine Operation oder eine Kur: Wer durch eine Krankheit größere Ausgaben hatte, kann diese bei der Steuerklärung unter Umständen als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Darauf weist die Steuerberaterkammer München hin. Zu beachten ist dabei allerdings einiges: So muss durch ein ärztliches Attest beziehungsweise eine Verordnung nachgewiesen werden, dass die Behandlung notwendig gewesen war und dass eine andere Therapie nicht den erwünschten Erfolg gebracht hätte. Die Kosten für diese Therapien müssen bei der Steuererklärung belegt werden. Als „außergewöhnliche Belastung“ kann dabei aber nur der Teil der Kosten, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, angeführt werden.

„Je nach Familienstand und Anzahl der Kinder gelten zwischen einem und sieben Prozent der eigenen jährlichen Einkünfte als zumutbar“, erklärt Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer. Das heißt: Nur der Betrag, der darüber hinausgeht, ist steuerlich abzugsfähig. Wie hoch diese Grenze genau ist, muss jeweils individuell berechnet werden – fallweise auch mit Hilfe eines Steuerberaters.

Immerhin: Andere außergewöhnliche Belastungen im gleichen Jahr – zum Beispiel Beerdigungskosten für einen nahen Angehörigen, sofern sie das Erbe übersteigen – können zu den bereits angegebenen Ausgaben für Krankheitskosten hinzu addiert werden.

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