Neues Urteil für Insolvenzverfahren: Bürgschaften sind keine nachträglichen Anschaffungen
Datum: Dienstag, dem 05. Dezember 2017
Thema: Bayern Infos


Wichtig: Bürgschaften nicht vorschnell auflösen, sondern gut überlegen

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er dies nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten werten und somit auch nicht mehr steuermindernd geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: IX R 36/15). „Die Entscheidung hat große Auswirkungen auf die künftige Finanzierung von Kapitalgesellschaften“, sagt Josef Robl, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer der Landshuter Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei LKC Robl & Kollegen, einem Mitglied im bundesweiten Netzwerk HLB Deutschland. Bürgschaften der Gesellschafter seien in GmbHs eine oft genutzte Möglichkeit, notwendige Bankdarlehen abzusichern.

„Gerade wenn für größere Investitionen Darlehen benötigt werden, kommt eine GmbH bei der Absicherung mit dem Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro nicht weit. Die Banken verlangen dann zusätzliche Sicherheiten“, erläutert Robl. So ließen sich viele Gesellschafter schnell darauf ein, persönlich für die Rückzahlung des Darlehens zu bürgen, denn „eine Bürgschaft tut zunächst nicht weh und kostet erst einmal nichts. Und man muss nicht die eigene Immobilie, in der die Familie lebt, als Sicherheit anbieten.“ Die meisten Gesellschafter gehen davon aus, nie als Bürge in Anspruch genommen zu werden. Der Gedanke „Es wird schon alles gut gehen“ kann so manch einen jedoch teuer zu stehen kommen.

Kommt es nämlich zu einem Insolvenzverfahren, tritt die Bank sofort an den Gesellschafter heran, um ihr Geld einzufordern. Bislang konnte dieser diese Inanspruchnahme der Bürgschaft mit seinen Einkünften – etwa aus Vermietung/Verpachtung oder aus einem Nebenjob – verrechnen und damit steuermindernd geltend machen. Dies ist nach neuer Rechtsprechung nun nicht mehr möglich. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. Im Insolvenzverfahren der GmbH wurde er dann von der Gläubigerbank in Anspruch genommen, ohne seinerseits sein sogenanntes Rückgriffsrecht auf die GmbH durchsetzen zu können, denn mangels ausreichender Insolvenzmasse konnte er den Betrag nicht von der GmbH zurückfordern. Daher wollte er seine Ausgabe auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung steuerlich berücksichtigt wissen. Der BFH entschied dagegen. „Ein Bürge ist nach dem neuen Urteil nun nicht mehr berechtigt, seinen Rückgriffsausfall steuerlich geltend zu machen“, sagt Robl. Da hierzu bei Fachleuten unterschiedliche Rechtsauffassungen vorherrschten, sei es ein großer Schritt, dass dieser Sachverhalt erstmals höchstrichterlich entschieden wurde.

Der BFH gewährt jedoch ein Wahlrecht für bestehende Bürgschaften: Hat ein Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Urteilsveröffentlichung, dem 27. September 2017, geleistet, so kann im Insolvenzfall bei Inanspruchnahme der Bürgschaft weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen vorgegangen werden, wenn dies für den Gesellschafter steuerlich günstiger ist. Wichtig: „Bei künftigen Besicherungsanforderungen seitens einer Bank sollte sich der Gesellschafter gut überlegen, welche Art von Sicherheit er für die GmbH anbieten kann“, rät Robl. Auch sollten bestehende Bürgschaften nicht sofort „Hals über Kopf“ aufgelöst, sondern vorher sorgfältig mit dem Berater gesprochen werden, um mit ihm das Für und Wider abzuwägen. Sonst könne es passieren, dass die Bank Probleme im Unternehmen vermutet und das gesamte Kreditengagement gründlich überprüft.

„Der Steuerberater kann die steuerlich günstigste Besicherung gemeinsam mit dem Gesellschafter prüfen“, erklärt Robl. Der BFH hat nämlich auch gesagt, dass ausgefallene Gesellschafterdarlehen auch künftig nachträgliche Anschaffungskosten vermitteln, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist.

Einer Bürgschaft könnte Eigenkapitalcharakter beigemessen werden, wenn beispielsweise von vornherein ein Verzicht auf den Regress gegenüber der Hauptschuldner-GmbH eingebaut wird. Als zusätzliche Absicherung sollte dann noch eine Art „Ersetzungsbefugnis" erklären, dass der Bürge, statt an die Gläubigerin zu zahlen, auch der Hauptschuldnerin den Zahlungsbetrag mit der Anweisung zukommen lassen kann, diesen ausschließlich zur Erfüllung der Hauptschuld zu nutzen.

LKC-Gruppe
Die LKC-Gruppe ist Mitglied von HLB Deutschland und berät an mehr als 21 Standorten in Bayern, unter anderem in München und Nürnberg, aber auch in Berlin und Stuttgart in allen Fragen der Wirtschaftsprüfung sowie der Steuer- und Rechtsberatung. Sie beschäftigt mehr als 440 Mitarbeiter, davon rund 100 Berufsträger, und bietet Full-Service für Unternehmer, Unternehmen, Freiberufler, aber auch für Stiftungen, Vereine und Kommunen an. Die LKC-Gruppe hat 2016 einen Umsatz von 35 Millionen Euro erzielt und gehört damit bundesweit zu den 15 führenden Gesellschaften der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferbranche. Weitere Informationen unter www.lkc.de.

HLB Deutschland GmbH
HLB Deutschland ist ein 1972 gegründetes Netzwerk von 20 selbstständigen und unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften an 35 Standorten. Aktuell sind 207 Partner und 1.432 Berufsträger und Mitarbeiter unter dem Dach der HLB Deutschland für die meist mittelständischen Mandanten in Wirtschafts- und Steuerfragen tätig. HLB Deutschland gehört mit einem Gesamtumsatz der einzelnen Mitglieder von 189 Millionen Euro im Jahr 2016 zu den Top 3 der in Deutschland tätigen Netzwerke. HLB Deutschland ist unabhängiges Mitglied von HLB International. Weitere Informationen unter www.hlb-deutschland.de.


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Wichtig: Bürgschaften nicht vorschnell auflösen, sondern gut überlegen

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er dies nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten werten und somit auch nicht mehr steuermindernd geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: IX R 36/15). „Die Entscheidung hat große Auswirkungen auf die künftige Finanzierung von Kapitalgesellschaften“, sagt Josef Robl, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer der Landshuter Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei LKC Robl & Kollegen, einem Mitglied im bundesweiten Netzwerk HLB Deutschland. Bürgschaften der Gesellschafter seien in GmbHs eine oft genutzte Möglichkeit, notwendige Bankdarlehen abzusichern.

„Gerade wenn für größere Investitionen Darlehen benötigt werden, kommt eine GmbH bei der Absicherung mit dem Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro nicht weit. Die Banken verlangen dann zusätzliche Sicherheiten“, erläutert Robl. So ließen sich viele Gesellschafter schnell darauf ein, persönlich für die Rückzahlung des Darlehens zu bürgen, denn „eine Bürgschaft tut zunächst nicht weh und kostet erst einmal nichts. Und man muss nicht die eigene Immobilie, in der die Familie lebt, als Sicherheit anbieten.“ Die meisten Gesellschafter gehen davon aus, nie als Bürge in Anspruch genommen zu werden. Der Gedanke „Es wird schon alles gut gehen“ kann so manch einen jedoch teuer zu stehen kommen.

Kommt es nämlich zu einem Insolvenzverfahren, tritt die Bank sofort an den Gesellschafter heran, um ihr Geld einzufordern. Bislang konnte dieser diese Inanspruchnahme der Bürgschaft mit seinen Einkünften – etwa aus Vermietung/Verpachtung oder aus einem Nebenjob – verrechnen und damit steuermindernd geltend machen. Dies ist nach neuer Rechtsprechung nun nicht mehr möglich. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. Im Insolvenzverfahren der GmbH wurde er dann von der Gläubigerbank in Anspruch genommen, ohne seinerseits sein sogenanntes Rückgriffsrecht auf die GmbH durchsetzen zu können, denn mangels ausreichender Insolvenzmasse konnte er den Betrag nicht von der GmbH zurückfordern. Daher wollte er seine Ausgabe auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung steuerlich berücksichtigt wissen. Der BFH entschied dagegen. „Ein Bürge ist nach dem neuen Urteil nun nicht mehr berechtigt, seinen Rückgriffsausfall steuerlich geltend zu machen“, sagt Robl. Da hierzu bei Fachleuten unterschiedliche Rechtsauffassungen vorherrschten, sei es ein großer Schritt, dass dieser Sachverhalt erstmals höchstrichterlich entschieden wurde.

Der BFH gewährt jedoch ein Wahlrecht für bestehende Bürgschaften: Hat ein Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Urteilsveröffentlichung, dem 27. September 2017, geleistet, so kann im Insolvenzfall bei Inanspruchnahme der Bürgschaft weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen vorgegangen werden, wenn dies für den Gesellschafter steuerlich günstiger ist. Wichtig: „Bei künftigen Besicherungsanforderungen seitens einer Bank sollte sich der Gesellschafter gut überlegen, welche Art von Sicherheit er für die GmbH anbieten kann“, rät Robl. Auch sollten bestehende Bürgschaften nicht sofort „Hals über Kopf“ aufgelöst, sondern vorher sorgfältig mit dem Berater gesprochen werden, um mit ihm das Für und Wider abzuwägen. Sonst könne es passieren, dass die Bank Probleme im Unternehmen vermutet und das gesamte Kreditengagement gründlich überprüft.

„Der Steuerberater kann die steuerlich günstigste Besicherung gemeinsam mit dem Gesellschafter prüfen“, erklärt Robl. Der BFH hat nämlich auch gesagt, dass ausgefallene Gesellschafterdarlehen auch künftig nachträgliche Anschaffungskosten vermitteln, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist.

Einer Bürgschaft könnte Eigenkapitalcharakter beigemessen werden, wenn beispielsweise von vornherein ein Verzicht auf den Regress gegenüber der Hauptschuldner-GmbH eingebaut wird. Als zusätzliche Absicherung sollte dann noch eine Art „Ersetzungsbefugnis" erklären, dass der Bürge, statt an die Gläubigerin zu zahlen, auch der Hauptschuldnerin den Zahlungsbetrag mit der Anweisung zukommen lassen kann, diesen ausschließlich zur Erfüllung der Hauptschuld zu nutzen.

LKC-Gruppe
Die LKC-Gruppe ist Mitglied von HLB Deutschland und berät an mehr als 21 Standorten in Bayern, unter anderem in München und Nürnberg, aber auch in Berlin und Stuttgart in allen Fragen der Wirtschaftsprüfung sowie der Steuer- und Rechtsberatung. Sie beschäftigt mehr als 440 Mitarbeiter, davon rund 100 Berufsträger, und bietet Full-Service für Unternehmer, Unternehmen, Freiberufler, aber auch für Stiftungen, Vereine und Kommunen an. Die LKC-Gruppe hat 2016 einen Umsatz von 35 Millionen Euro erzielt und gehört damit bundesweit zu den 15 führenden Gesellschaften der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferbranche. Weitere Informationen unter www.lkc.de.

HLB Deutschland GmbH
HLB Deutschland ist ein 1972 gegründetes Netzwerk von 20 selbstständigen und unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften an 35 Standorten. Aktuell sind 207 Partner und 1.432 Berufsträger und Mitarbeiter unter dem Dach der HLB Deutschland für die meist mittelständischen Mandanten in Wirtschafts- und Steuerfragen tätig. HLB Deutschland gehört mit einem Gesamtumsatz der einzelnen Mitglieder von 189 Millionen Euro im Jahr 2016 zu den Top 3 der in Deutschland tätigen Netzwerke. HLB Deutschland ist unabhängiges Mitglied von HLB International. Weitere Informationen unter www.hlb-deutschland.de.


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