Markenrecht: Ein einzelner Buchstabe macht keinen ausreichenden Unterschied
Datum: Freitag, dem 08. Dezember 2017
Thema: Bayern Infos


Markenrecht: Ein einzelner Buchstabe macht keinen ausreichenden Unterschied

Ein einzelner Buchstabe macht keinen ausreichenden Unterschied, um ein Zeichen als Marke anzumelden. Das entschied das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 5. Dezember 2017 (Az.: T-893/16).

Damit ein Zeichen als Marke angemeldet werden kann, muss es die nötige Unterscheidungskraft zu Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter aufweisen. Zudem darf es auch nicht gegen bereits bestehende Markenrechte verstoßen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Liegt eine zu große Ähnlichkeit mit einer bereits bestehenden Marke vor, kann ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden. Ein einzelner Buchstabe mehr führt dabei noch nicht zur notwendigen Unterscheidungskraft. Das musste auch ein chinesischer Elektronikkonzern erfahren, der u.a. Smartphones herstellt. Dieser hatte 2014 ein Zeichen als Wortmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der Telekommunikation beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Dagegen wehrte sich ein US-amerikanisches Unternehmen, das bereits für ähnliche Waren und Dienstleistungen eine Marke angemeldet hatte. Der einzige Unterschied zwischen den Zeichen besteht in einem zusätzlichen "M", das die Chinesen an den Anfang gestellt haben.

Das EUIPO gab dem Widerspruch des amerikanischen Unternehmens als Inhaber der älteren Marke statt. Dies begründete es damit, dass zwischen den Marken eine zu große Ähnlichkeit bestehe. Dies könne beim Verbraucher zu einer Verwechslungsgefahr der Produkte führen.

Das chinesische Unternehmen klagte darauf hin vor dem Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung dieser Entscheidung. Das EuG wies die Klage jedoch ab. Die beiden Zeichen wiesen hinsichtlich ihres Schriftbilds eine zu große Ähnlichkeit auf. Auch klanglich sei die Ähnlichkeit zu groß. Der zusätzliche Buchstabe reiche als Unterschied nicht aus. Der Verbraucher könne annehmen, dass die Produkte von demselben Unternehmen stammen und lediglich eine kleine Abwandlung vorliege. Eine Eintragung als Marke sei daher nicht möglich.

Marken haben für Unternehmen einen beträchtlichen Wert. Durch die Anmeldung kann die Marke geschützt werden. Allerdings lässt sich nicht jedes Zeichen als Marke anmelden. Vor allem dürfen auch die Rechte bestehender Marken nicht verletzt werden. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen in allen Fragen des Markenrechts beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
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Markenrecht: Ein einzelner Buchstabe macht keinen ausreichenden Unterschied

Ein einzelner Buchstabe macht keinen ausreichenden Unterschied, um ein Zeichen als Marke anzumelden. Das entschied das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 5. Dezember 2017 (Az.: T-893/16).

Damit ein Zeichen als Marke angemeldet werden kann, muss es die nötige Unterscheidungskraft zu Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter aufweisen. Zudem darf es auch nicht gegen bereits bestehende Markenrechte verstoßen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Liegt eine zu große Ähnlichkeit mit einer bereits bestehenden Marke vor, kann ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden. Ein einzelner Buchstabe mehr führt dabei noch nicht zur notwendigen Unterscheidungskraft. Das musste auch ein chinesischer Elektronikkonzern erfahren, der u.a. Smartphones herstellt. Dieser hatte 2014 ein Zeichen als Wortmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der Telekommunikation beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Dagegen wehrte sich ein US-amerikanisches Unternehmen, das bereits für ähnliche Waren und Dienstleistungen eine Marke angemeldet hatte. Der einzige Unterschied zwischen den Zeichen besteht in einem zusätzlichen "M", das die Chinesen an den Anfang gestellt haben.

Das EUIPO gab dem Widerspruch des amerikanischen Unternehmens als Inhaber der älteren Marke statt. Dies begründete es damit, dass zwischen den Marken eine zu große Ähnlichkeit bestehe. Dies könne beim Verbraucher zu einer Verwechslungsgefahr der Produkte führen.

Das chinesische Unternehmen klagte darauf hin vor dem Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung dieser Entscheidung. Das EuG wies die Klage jedoch ab. Die beiden Zeichen wiesen hinsichtlich ihres Schriftbilds eine zu große Ähnlichkeit auf. Auch klanglich sei die Ähnlichkeit zu groß. Der zusätzliche Buchstabe reiche als Unterschied nicht aus. Der Verbraucher könne annehmen, dass die Produkte von demselben Unternehmen stammen und lediglich eine kleine Abwandlung vorliege. Eine Eintragung als Marke sei daher nicht möglich.

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