Leiharbeiter sind für das Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen
Datum: Dienstag, dem 09. Februar 2016
Thema: Bayern Infos


Leiharbeiter sind für das Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html Berechnet ein Unternehmer die Betriebsgröße, um zu erfahren, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzuwenden ist, so sind Leiharbeiter unter Umständen zu berücksichtigen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 24.01.2013 (Az.: 2 AZR 140/12) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) wohl, dass eingesetzte Leiharbeiter für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes relevant sein können, wenn diese für das Unternehmen arbeiten, weil sie einen "in der Regel" bestehenden Personalbedarf abdecken. Demnach mache es bei der Berechnung der Betriebsgröße im Sinne des § 23 KSchG keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer ein eigener Arbeitnehmer des Betriebes oder ein entliehener Arbeitnehmer sei, insbesondere da es sich um dieselben Personalkosten handele. Einzig entscheidend ist wohl, dass die Leiharbeiter in dem Betrieb so beschäftigt sind wie die regulären Arbeitnehmer.

Vorliegend ging es wohl darum, dass ein ordentlich gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob und sich darauf berief, dass die von seinem Arbeitgeber entliehenen Arbeitnehmer ebenfalls zu berücksichtigen seien und somit das KSchG anzuwenden sei.

Das BAG bestätigte die Auffassung des Klägers grundsätzlich, nachdem seine Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, verwies die Klage aber zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. Für die Berechnung der Betriebsgröße seien Leiharbeiter ebenso maßgeblich, auch wenn diese kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber hätten.

Es führt aus, dass das KSchG dem Schutz von Kleinbetrieben diene, welche im Regelfall durch den Kündigungsschutz höheren Belastungen ausgesetzt seien, da dort häufig enger persönlich zusammen gearbeitet werde und die Finanzausstattung ebenfalls oft geringer wäre als bei größeren Betrieben. Außerdem belaste ein Kündigungsschutzprozess Kleinbetriebe. Diese Gründe rechtfertigen nach Auffassung des BAG allerdings nicht, dass Leiharbeiter bei der Berechnung außen vor gelassen werden.

Die meisten Fehler im Arbeitsrecht passieren bei Abmahnung und Kündigung. Neben Detailwissen im Arbeitsrecht sind Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen gefragt. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet die richtige Prozessstrategie.

Es sollte in jedem Fall ein qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden. Im Arbeitsrecht müssen Sie mit kurzen Fristen rechnen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Vorliegend ging es wohl darum, dass ein ordentlich gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob und sich darauf berief, dass die von seinem Arbeitgeber entliehenen Arbeitnehmer ebenfalls zu berücksichtigen seien und somit das KSchG anzuwenden sei.

Das BAG bestätigte die Auffassung des Klägers grundsätzlich, nachdem seine Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, verwies die Klage aber zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. Für die Berechnung der Betriebsgröße seien Leiharbeiter ebenso maßgeblich, auch wenn diese kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber hätten.

Es führt aus, dass das KSchG dem Schutz von Kleinbetrieben diene, welche im Regelfall durch den Kündigungsschutz höheren Belastungen ausgesetzt seien, da dort häufig enger persönlich zusammen gearbeitet werde und die Finanzausstattung ebenfalls oft geringer wäre als bei größeren Betrieben. Außerdem belaste ein Kündigungsschutzprozess Kleinbetriebe. Diese Gründe rechtfertigen nach Auffassung des BAG allerdings nicht, dass Leiharbeiter bei der Berechnung außen vor gelassen werden.

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