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Rechtsprechung bestätigt Ergebnisse der AGAMON Compliance-Studie
Veröffentlicht am Dienstag, dem 09. Februar 2016 von Bayern-247.de
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Freie-PM.de: Mit dem Urteil des Landgerichts München wurde erstmals ein Geschäftsleiter eines deutschen Unternehmens wegen eines unzureichenden Compliance-Systems zu Schadenersatz in Millionenhöhe verurteilt.
Berlin, 02.06.2014 - Die Berliner Beratungsgesellschaft AGAMON Consulting GmbH hat in ihrer aktuellen Studie "Compliance Management im deutschen Mittelstand", die im Januar 2014 veröffentlicht wurde, erhebliche Defizite im Zusammenhang mit Compliance Management Systemen aufgezeigt und damit vor den gefährlichen Folgen für das Management gewarnt.
Jetzt hat das Landgericht München I einen ehemaligen Siemens-Vorstand verurteilt, 15 Mio. EUR an seinen früheren Arbeitgeber als Schadensersatz dafür zu bezahlen, dass er nicht dafür gesorgt hatte, dass ein funktionierendes, wirksames Compliance Management Systems (CMS) eingerichtet worden ist (LG München I, 5 HKO 1387/10).
Mit diesem Urteil hat sich ein deutsches Gericht erstmals genau mit den Pflichten eines Geschäftsleiters zur Compliance befasst. Die Kammer für Handelssachen untersuchte umfassend die Compliance-Organisation und kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Vorstand seine Compliance-Pflichten verletzt habe.
Dabei wird eines klar: was für Vorstände gilt, gilt grundsätzlich für alle Geschäftsleiter, d.h. auch für die Geschäftsführer einer GmbH. Somit gelten die Anforderungen an ein Compliance-System nicht nur für Großunternehmen, sondern auch für den Mittelstand.
Erstmals haben Richter weitergehende Anforderungen aufgestellt. Demnach muss ein Geschäftsleiter eine Compliance-Organisation einrichten, die auf Schadenprävention und Risikokontrolle ausgerichtet ist. Allein die Nicht-Einrichtung einer Compliance-Funktion stellt per se bereits eine Pflichtverletzung dar. Ferner müsse der Geschäftsleiter die Effizienz des Compliance-Systems regelmäßig überwachen. Dies impliziert die Verpflichtung, sich umfassend und fortlaufend über bekannt gewordene Vorfälle zu informieren, also sich darüber in Kenntnis setzen zu lassen, welche Ergebnisse interne Ermittlungen gebracht haben und ob es personelle Konsequenzen bei Verstößen gegeben hat. All dies dient dem Zweck der Vermeidung der "Feigenblatt-Funktion" eine Compliance-Systems.
Auch zur Arbeitsweise des eingerichteten CMS äußerte die Kammer klare Vorstellungen: das Kontrollsystem muss geeignet sein, Verstöße gegen Rechtsvorschriften zu unterbinden. Das bedeutet, die mit der Überwachung der Compliance-Vorgaben beauftragten Personen müssen über hinreichende Befugnisse verfügen, Konsequenzen aus Verstößen zu ziehen.
Mit dem Urteil werden nicht nur verschärfte Anforderungen an ein Compliance-System konstituiert, es hebelt gleichzeitig auch Exkulpationsargumente aus, die häufig seitens der Verantwortlichen angeführt werden. So kann sich ein Geschäftsleiter nicht darauf berufen, er habe von den Compliance-Verstößen nichts gewusst. Auch den Einwand, er habe aufgrund der Ressortverteilung gegenüber handelnden Personen keine Weisungsbefugnis gehabt, lässt das Gericht nicht gelten. Im Gegenteil: gerade dies zeige das Fehlen eines funktionierenden Compliance-Systems. Daraus leitet das Gericht zudem die Verpflichtung ab, innerhalb einer Gesamtgeschäftsleitung Klarheit über Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu schaffen.
In ihrer Studie, an der bundesweit 152 Unternehmen teilgenommen haben, kommen die Berliner Compliance-Spezialisten zu dem Ergebnis, dass rund 26% der befragten Unternehmen noch über kein institutionalisiertes CMS verfügen. Weitere 31% befinden sich im Aufbau. Wie gefährlich eine fehlende Compliance-Organisation für das Management sein kann und wie dringend der Handlungsbedarf ist, zeigt das aktuelle Urteil aus München.
Als die zwei wesentlichen Argumente gegen die Einführung einer Compliance-Funktion werden in der Studie die hohen Kosten sowie der hohe administrative Aufwand genannt. Dass diese Sorge unbegründet ist, bestätigt Eckart Achauer, Autor der Studie und Geschäftsführer der AGAMON Consulting: "Bereits mit wenigen einfachen Mitteln kann ein wirksames Kontrollsystem aufgebaut werden, welches das Management vor schwerwiegenden Folgen schützen kann". Die Berliner Beratungsgesellschaft, die bundesweit tätig ist, hat speziell für mittelständische Unternehmen das "AGAMON Compliance-Modell" entwickelt. "Mit unserem systematischen Ansatz unterstützen wir den Mittelstand bei der Einführung eines individuellen Compliance-Systems - schnell und kostengünstig", so Geschäftsführer Achauer.
AGAMON Consulting GmbH ist eine Managementberatungsgesellschaft, die sich auf Organisations- und Prozessoptimierung, Risiko- und Qualitätsmanagement, Compliance Management sowie Projektmanagement spezialisiert hat. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und arbeitet bundes- und europaweit.
AGAMON Consulting GmbH
Achauer Eckart
Friedrichstr. 171
10117 Berlin
eckart.achauer@agamon-consulting.de
030 5200 484 94
http://www.agamon-consulting.de
(Weitere interessante CMS / PHP News, CMS / PHP Infos & CMS / PHP Tipps gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Mit dem Urteil des Landgerichts München wurde erstmals ein Geschäftsleiter eines deutschen Unternehmens wegen eines unzureichenden Compliance-Systems zu Schadenersatz in Millionenhöhe verurteilt.
Berlin, 02.06.2014 - Die Berliner Beratungsgesellschaft AGAMON Consulting GmbH hat in ihrer aktuellen Studie "Compliance Management im deutschen Mittelstand", die im Januar 2014 veröffentlicht wurde, erhebliche Defizite im Zusammenhang mit Compliance Management Systemen aufgezeigt und damit vor den gefährlichen Folgen für das Management gewarnt.
Jetzt hat das Landgericht München I einen ehemaligen Siemens-Vorstand verurteilt, 15 Mio. EUR an seinen früheren Arbeitgeber als Schadensersatz dafür zu bezahlen, dass er nicht dafür gesorgt hatte, dass ein funktionierendes, wirksames Compliance Management Systems (CMS) eingerichtet worden ist (LG München I, 5 HKO 1387/10).
Mit diesem Urteil hat sich ein deutsches Gericht erstmals genau mit den Pflichten eines Geschäftsleiters zur Compliance befasst. Die Kammer für Handelssachen untersuchte umfassend die Compliance-Organisation und kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Vorstand seine Compliance-Pflichten verletzt habe.
Dabei wird eines klar: was für Vorstände gilt, gilt grundsätzlich für alle Geschäftsleiter, d.h. auch für die Geschäftsführer einer GmbH. Somit gelten die Anforderungen an ein Compliance-System nicht nur für Großunternehmen, sondern auch für den Mittelstand.
Erstmals haben Richter weitergehende Anforderungen aufgestellt. Demnach muss ein Geschäftsleiter eine Compliance-Organisation einrichten, die auf Schadenprävention und Risikokontrolle ausgerichtet ist. Allein die Nicht-Einrichtung einer Compliance-Funktion stellt per se bereits eine Pflichtverletzung dar. Ferner müsse der Geschäftsleiter die Effizienz des Compliance-Systems regelmäßig überwachen. Dies impliziert die Verpflichtung, sich umfassend und fortlaufend über bekannt gewordene Vorfälle zu informieren, also sich darüber in Kenntnis setzen zu lassen, welche Ergebnisse interne Ermittlungen gebracht haben und ob es personelle Konsequenzen bei Verstößen gegeben hat. All dies dient dem Zweck der Vermeidung der "Feigenblatt-Funktion" eine Compliance-Systems.
Auch zur Arbeitsweise des eingerichteten CMS äußerte die Kammer klare Vorstellungen: das Kontrollsystem muss geeignet sein, Verstöße gegen Rechtsvorschriften zu unterbinden. Das bedeutet, die mit der Überwachung der Compliance-Vorgaben beauftragten Personen müssen über hinreichende Befugnisse verfügen, Konsequenzen aus Verstößen zu ziehen.
Mit dem Urteil werden nicht nur verschärfte Anforderungen an ein Compliance-System konstituiert, es hebelt gleichzeitig auch Exkulpationsargumente aus, die häufig seitens der Verantwortlichen angeführt werden. So kann sich ein Geschäftsleiter nicht darauf berufen, er habe von den Compliance-Verstößen nichts gewusst. Auch den Einwand, er habe aufgrund der Ressortverteilung gegenüber handelnden Personen keine Weisungsbefugnis gehabt, lässt das Gericht nicht gelten. Im Gegenteil: gerade dies zeige das Fehlen eines funktionierenden Compliance-Systems. Daraus leitet das Gericht zudem die Verpflichtung ab, innerhalb einer Gesamtgeschäftsleitung Klarheit über Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu schaffen.
In ihrer Studie, an der bundesweit 152 Unternehmen teilgenommen haben, kommen die Berliner Compliance-Spezialisten zu dem Ergebnis, dass rund 26% der befragten Unternehmen noch über kein institutionalisiertes CMS verfügen. Weitere 31% befinden sich im Aufbau. Wie gefährlich eine fehlende Compliance-Organisation für das Management sein kann und wie dringend der Handlungsbedarf ist, zeigt das aktuelle Urteil aus München.
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AGAMON Consulting GmbH ist eine Managementberatungsgesellschaft, die sich auf Organisations- und Prozessoptimierung, Risiko- und Qualitätsmanagement, Compliance Management sowie Projektmanagement spezialisiert hat. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und arbeitet bundes- und europaweit.
AGAMON Consulting GmbH
Achauer Eckart
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Artikel-Titel: Rechtsprechung bestätigt Ergebnisse der AGAMON Compliance-Studie |
Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Bayern-247.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (Freie-PM.de) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Bayern-247.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen! |
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