Immobilie im Nachlass: Keine Befreiung von der Erbschaftssteuer bei Abriss
Datum: Montag, dem 16. Mai 2016
Thema: Bayern Infos


Immobilie im Nachlass: Keine Befreiung von der Erbschaftssteuer bei Abriss

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/erbschaftssteuer.html

Immobilien im Nachlass können oft zum Problem werden. Nicht nur weil es zu Streitigkeiten bei mehreren Erben kommen kann, sondern auch bei der Erbschaftssteuer.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei Immobilien im Nachlass können der hinterbliebene Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder auch die Kinder des Erblassers eine Befreiung von der Erbschaftssteuer beantragen. Dies ist unabhängig von den geltenden Freibeträgen dann möglich, wenn der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.

Unter der Nutzung der Immobilie ist aber nicht der Abriss des alten Gebäudes und ein Neubau auf dem geerbten Grundstück zu verstehen. Das hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 22. Oktober 2014 entschieden (Az.: 4 K 847/13). In dem Fall hatte die verstorbene Mutter ihrem Sohn ein Vermögen in Höhe von knapp 650.000 Euro hinterlassen. Zu dem Nachlass gehörte auch ein Grundstück mit einem kleinen Häuschen. Das befand sich allerdings in einem erbärmlichen Zustand und war kaum noch bewohnbar. Also ließ der Sohn das Haus abreißen und wollte ein neues bauen. Da spielte das zuständige Finanzamt nicht mit. Es erkannte lediglich den Freibetrag von 400.000 Euro an und verlangte für den restlichen Betrag die fällige Erbschaftssteuer.

Der Erbe wehrte sich gegen den Bescheid, konnte das Gericht aber nicht überzeugen. Die Befreiung von der Erbschaftssteuer sei nur dann möglich gewesen, wenn der Sohn das Haus nicht abgerissen, sondern selbst genutzt hätte, nachdem die notwendigen Sanierungsarbeiten durchgeführt worden wären. Der Abriss des Hauses und anschließende Neubau sei nicht mit der Nutzung der geerbten Immobilie nach den Buchstaben des Gesetzes vergleichbar, so das FG München.

Beim Erben und Vererben sollten die gesetzlichen Gestaltungsspielräume ausgenutzt werden, um eine übermäßig hohe Steuerbelastung der Erben zu vermeiden. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte und Steuerberater können in Fragen rund um den Nachlass beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/erbschaftssteuer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Unter der Nutzung der Immobilie ist aber nicht der Abriss des alten Gebäudes und ein Neubau auf dem geerbten Grundstück zu verstehen. Das hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 22. Oktober 2014 entschieden (Az.: 4 K 847/13). In dem Fall hatte die verstorbene Mutter ihrem Sohn ein Vermögen in Höhe von knapp 650.000 Euro hinterlassen. Zu dem Nachlass gehörte auch ein Grundstück mit einem kleinen Häuschen. Das befand sich allerdings in einem erbärmlichen Zustand und war kaum noch bewohnbar. Also ließ der Sohn das Haus abreißen und wollte ein neues bauen. Da spielte das zuständige Finanzamt nicht mit. Es erkannte lediglich den Freibetrag von 400.000 Euro an und verlangte für den restlichen Betrag die fällige Erbschaftssteuer.

Der Erbe wehrte sich gegen den Bescheid, konnte das Gericht aber nicht überzeugen. Die Befreiung von der Erbschaftssteuer sei nur dann möglich gewesen, wenn der Sohn das Haus nicht abgerissen, sondern selbst genutzt hätte, nachdem die notwendigen Sanierungsarbeiten durchgeführt worden wären. Der Abriss des Hauses und anschließende Neubau sei nicht mit der Nutzung der geerbten Immobilie nach den Buchstaben des Gesetzes vergleichbar, so das FG München.

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